(Stand: 16. Februar 2021, 21 Uhr)
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Informationen zur Notbetreuung an Grundschulen ab dem 22. Februar 2021
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
ab Montag, 22. Februar 2021, findet an allen Grundschulen Präsenzunterricht unter Wahrung des Mindestabstands für alle Jahrgangsstufen (1 bis 4) statt (Details siehe Elternschreiben vom 16. Februar 2021). In diesem Fall wird die Klasse Ihres Sohnes/Ihrer Tochter in der Regel im Wechsel („halbe Klasse“) unterrichtet, sofern der vorgesehene Klassenraum zu klein ist, um den Mindestabstand von 1,5 m einhalten zu können. Die Klasse wird geteilt (z. B. in eine A- und eine B-Gruppe). Präsenzunterricht im Klassenraum findet dann z. B. für die A-Gruppe am Montag statt und für die B-Gruppe am Dienstag etc.
Ausnahme: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet in jedem Fall Distanzunterricht statt.
Bitte beachten Sie, dass sich durch den Unterricht im Wechsel die Situation an den Schulen im Vergleich zu den vergangenen Wochen wie folgt ändert:
-
Im Schulgebäude treffen nun deutlich mehr Menschen aufeinander.
-
Für die Notbetreuung stehen weniger Räume und weniger Lehrkräfte zur Verfügung, da Präsenzunterricht stattfindet.
Die Schulen bieten – soweit es die personellen und räumlichen Möglichkeiten und das Infektionsgeschehen zulassen – weiterhin eine Notbetreuung an. Hierbei gilt: Für Schülerinnen und Schüler, die
-
durchgehend im Distanzunterricht sind, kann grundsätzlich an allen Schultagen eine Notbetreuung beantragt werden.
-
im Wechsel unterrichtet werden, ist eine Teilnahme an der Notbetreuung nur an denjenigen Tagen möglich, an denen die Teilgruppe nicht im Präsenzunterricht ist. Die Notbetreuung erfolgt im Regelfall in der Teilgruppe der eigenen Klasse.
Angesichts der begrenzten räumlichen und personellen Möglichkeiten kann die Zahl der Kinder, die eine Notbetreuungsgruppe besuchen, künftig größer sein als bislang.
Bitte melden Sie Ihr Kind nur dann für die Notbetreuung an, wenn Sie eine Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können. In diesem Fall legen Sie der Schule – wie bisher – eine kurze, formlose Begründung des Betreuungsbedarfes vor. Ihr Kind darf für die Teilnahme weder Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen, noch in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder einer Quarantänemaßnahme unterliegen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt von Ihrer Schule.
Ihr Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus